"Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Gerichten, Verwaltunsgbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist."
Art. 3 Abs. 1 UN Kinderrechtskonvention
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Prof. Dr. Uwe Tewes
Carl-von-Ossietzky-Straße 6, 21335 Lüneburg
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